Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht in § 2a vor, dass Personen, die sogenannte Betretungsräume eröffnen, die Kontaktdaten der anwesenden Personen zu erheben haben, um eine Rückverfolgung ermöglichen zu können. Dies dient dazu, Infektionsketten zu ermitteln und eine Weiterverbreitung des Corona-Virus zu unterbinden.
Weigert sich eine Person ihr Einverständnis abzugeben, ist der Zugang zum Sport- bzw. Trainingsgelände zu verwehren.
Die Erfassung der Daten kann durch den Trainer/Übungsleiter in Form einer Papierliste oder digital über den Scan eines QR-Codes im Eingangsbereich der Sportstätte erfolgen.
Die Details der Informationspflicht können hier nachgelesen werden.